ESG - Informationspflicht

Information über Nachhaltigkeitsrisiken bei Finanzprodukten

Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den drei Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. Anlage haben könnten. Solche Risiken können einzelne Unternehmen wie auch ganze Branchen oder Regionen betreffen.

Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken in den genannten drei Bereichen:

Umwelt: Als Folge des Klimawandels können beispielsweise vermehrt auftretende Extremwetterereignisse ein Risiko darstellen. Solch ein Risiko wird auch physisches Risiko genannt. Ein mögliches Beispiel wären extreme Trockenperioden in bestimmten Regionen. Hierdurch könnte die Wasserversorgung von Pflanzen, Tieren und Menschen sowie die wirtschaftliche Versorgung ebenso eingeschränkt bis gefährdet werden, als auch eines Tages ganze Landstriche unbewohnbar, gewalttätige Unruhen und größere Migrationsbewegungen ausgelöst werden. Soziales: Beispielsweise können sich aus der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Standards oder des Gesundheitsschutzes Risiken ergeben. Unternehmensführung: Beispiele für Risiken in diesem Bereich sind Steuerehrlichkeit, Korruption, Betrugsfälle oder die bewußte Hintanstellung einer werterhaltenden Unternehmensführung zu Gunsten kurzfristiger, nicht nachhaltiger Erfolge.

Information zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratungstätigkeit (Art. 3 Offenlegungsverordnung)

Um in Abstimmung mit den Kundenzielen Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratung einzubeziehen, werden im Rahmen der Auswahl von Anbietern (Finanzmarktteilnehmern) und deren Finanzprodukten deren zur Verfügung gestellten Informationen berücksichtigt.

Anbieter, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen haben, werden ggfs. nicht angeboten.

Im Rahmen der Beratung wird ggfs. gesondert dargestellt, inwieweit die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investitionsentscheidung erkennbare Vor- oder Nachteile für den Kunden bedeuten.

Über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken von Investitionsentscheidungen des jeweiligen Anbieters informiert dieser mit seinen vorvertraglichen Informationen. Fragen hierzu kann der Kunde im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

Information zur Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 TVO)

Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer Nachhaltigkeit und ggfs. der Nachhaltigkeit des jeweiligen Finanzproduktes. Derzeit kann eine Berücksichtigung aufgrund sich erst aufbauender, aber aktuell ggfs. noch rudimentärer Informationen durch die Anbieter erst bedingt erfolgen, wird sich aber analog entwickeln.

Informationen zur Vergütungspolitik bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 TVO)

Die Vergütung für die Vermittlung von Finanzprodukten wird nicht durch die jeweiligen Nachhaltigkeitsrisiken beeinflußt und die Beratung nicht an ggfs. unterschiedlichen Vergütungen ausgerichtet.